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Beitragsbemessungsgrenzen in Sozialversicherung 2016

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Beitragsbemessungsgrenzen in Sozialversicherung werden 2016 angehoben

Cottbus: Die sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen sind wichtige Werte der Sozialversicherung. Sie geben zum Beispiel an, ab welchem Einkommen ein Kassenpatient in die private Krankenversicherung wechseln darf und wie tief Gutverdiener in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ins Portemonnaie greifen müssen. Letzte Woche nun wurden die vorläufigen Rechengrößen für das Jahr 2016 veröffentlicht.

Jedes Jahr werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung neu festgesetzt, entscheidend hierfür ist die Entwicklung der Löhne. Die voraussichtlichen Werte für 2016 wurden nun im Referentenentwurf für die sogenannte „Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016“ veröffentlicht. Zwar muss das Bundeskabinett diesen Werten noch zustimmen. In der Regel ändert sich jedoch nichts mehr an den Zahlen.

Gutverdiener müssen mehr zahlen

Für Gutverdiener wird es etwas teurer, wenn sie in die gesetzliche Sozialkasse einzahlen. Denn die Beitragsbemessungsgrenzen werden zum Jahreswechsel angehoben.

Die bundesweit gültige Grenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung steigt von derzeit 4.125 Euro Bruttolohn im Monat auf zukünftig 4.237,50 Euro. (50.850 Euro jährlich). Für den Einkommensanteil oberhalb dieser Grenze sind keine Beiträge zu entrichten. Spitzenverdiener und ihre Arbeitgeber müssen mit verkraftbaren Mehrkosten von bis zu 98,55 Euro im Jahr rechnen.

Ebenfalls angehoben wird die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung. Hier gibt es unterschiedliche Werte für die neuen und alten Bundesländer. Die BBG West wird für 2016 auf 6.200 Euro im Monat festgesetzt (bisher 6.050 Euro) und die BBG Ost auf monatlich 5.400 Euro (bisher 5.200 Euro). Hier können sich die Mehrkosten für Unternehmer und Arbeitgeber schon auf jährlich 260,40 Euro summieren, wie das Onlineportal haufe.de berichtet.

Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt ebenfalls

Die im Versicherungsrecht relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (auch Versicherungspflichtgrenze genannt) steigt von bislang 54.900 Euro auf 56.250 Euro im Jahr. Dieser Wert ist wichtig für Arbeitnehmer, die in die private Krankenversicherung wechseln wollen. Verdienen sie nicht mindestens so viel, dürfen sie nicht zwischen gesetzlichem und privatem Schutz wählen, sondern müssen bei der GKV bleiben.
Die besondere ermäßigte Jahresarbeitsentgeltgrenze für PKV-Bestandsfälle wird von derzeit 49.500 EUR auf 50.850 EUR angehoben. Weiterhin ist ein Ausschied aus der Versicherungspflicht und ggf. ein Wechsel in die PKV nur möglich, wenn vorausschauend betrachtet auch die im Folgejahr maßgebliche Versicherungspflichtgrenze überschritten wird. Ende 2015 endet die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2015 überschritten hat und auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2016 voraussichtlich überschreiten wird.

Wer nicht genug verdient, um sich als Privatpatient zu versichern, kann alternativ mit einer Krankenzusatzversicherung seinen Schutz aufstocken. Auf jeden Fall sollte der Wechsel gut überlegt sein – ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung!

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